Grundsätzlich ist jede Musik, die im gewerblichen Bereich öffentlich gespielt wird, lizenzpflichtig bei der GEMA. Damit will der Gesetzgeber im Urheberrecht die Urheber, also Künstler, Komponisten und Verleger, am „geldwerten Vorteil“ der gewerblichen Musiknutzer teilhaben lassen.
Es besteht die Möglichkeit, für Tonträgermusik einzelne Veranstaltungen (M-V) abzurechnen. Man kann aber auch Monats-, Vierteljahres- oder Jahres-Pauschalverträge als Musikkneipe, Club, Diskothek (M-CD) abschließen, die bei vielen Öffnungstagen günstiger sind als Einzelveranstaltungen.
Die Anmeldung bei der GEMA erfolgt online über die GEMA-Website. Über einen Tarifrechner auf der GEMA-Website lassen sich die Kosten ermitteln.
Wer Tarife über Hintergrundmusik vereinbart hat, muss beachten, dass jede öffentliche Veranstaltung mit Musikern oder Tonträgermusik extra lizenziert werden muss. Keine öffentliche Veranstaltung und damit keine GEMA-Pflicht liegt beispielsweise vor, wenn lediglich Familienangehörige und enge Freunde eingeladen sind. Allein das Schild „Geschlossene Gesellschaft“ reicht allerdings nicht aus, wenn tatsächlich auch andere teilnehmen können.
Im Hinblick auf KI-generierte Musik ist zu beachten: Ein mit KI-Unterstützung entstandenes Werk kann ebenso urheberrechtlich geschützt sein – und damit GEMA-Pflichtigkeit auslösen – wie ein Song, der ohne KI-Unterstützung geschrieben wurde. Hingegen sind rein KI-generierte Erzeugnisse nach aktueller Rechtslage nicht schutzfähig. Hier ist aber vieles rechtlich noch nicht abschließend geklärt.