Über die Erhöhung entscheidet die Mindestlohnkommission. Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer:innen ab 18 Jahren in Deutschland, unabhängig vom Umfang der Tätigkeit, also auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobber:innen) und Saisonarbeitskräfte. Für Auszubildende gilt die Mindestausbildungsvergütung. Die Erhöhung des Mindestlohns hat auch Auswirkungen auf die Verdienstgrenze für Minijobs, denn diese ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Das heißt, mit jeder Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die Entgeltgrenze für Minijobs, ab 1. Januar 2025 von 538 Euro auf 556 Euro. Auch der Bereich für Midijobs steigt. Durch die Mindestlohnerhöhung liegt ab 1. Januar 2025 der Midijob im Bereich zwischen 556,01 bis 2000 Euro. Um Arbeitgeber:innen im Gastgewerbe die Umsetzung dieser gesetzlichen Regeln in der Praxis zu erleichtern, stellt der DEHOGA seinen Mitgliedern im Servicecenter kostenlose Merkblätter und Arbeitsvertragsmuster zur Verfügung.
Bitte beachten Sie: Die folgenden Dokumente sind auf die neue Mindestlohnhöhe angepasst und gelten daher erst ab dem 1. Januar 2025.
DEHOGA-Merkblatt: Arbeit auf Abruf
DEHOGA-Merkblatt: Arbeitszeitkonto nach Manteltarif und Mindestlohngesetz
DEHOGA-Merkblatt: Mindestlohn und Aufzeichnungspflichten
DEHOGA-Merkblatt: Mindestlohn und die Nebenbeschäftigung von Schülern