Das Wichtigste zuerst: Bei Veranstaltungen mit Verzehrzwang und Musik wird meist ein Gesamtpreis erhoben (Arrangement-Preis) und kein gesondertes Eintrittsgeld für die Musik ausgewiesen. Der DEHOGA konnte in Tarifverhandlungen mit der GEMA erreichen, dass die Kosten für den Verzehr abgezogen werden können. Maßgeblich für die Berechnung der urheberrechtlichen Vergütung ist dann die Höhe des insoweit gekürzten Netto-Eintrittsgeldes. Je nach Nettogesamtpreis wird dies mit 1/3 oder mit 10 Prozent des Preises für die Musik gewertet, ggf. können auch die konkreten Aufwendungen für die Musik beachtet werden.
Für die Anmeldung von Silvesterveranstaltungen hat die GEMA weitere Informationen auf einer separaten Themenseite veröffentlicht.
Wie die Pauschale berechnet wird, wann die GEMA-Anmeldung erfolgen muss sowie weitere nützliche Infos zum Thema lesen DEHOGA-Mitglieder in diesem Merkblatt.