IHA informiert

Reiseveranstalter FTI meldet Insolvenz an - was Hotels jetzt beachten müssen

Die FTI Touristik GmbH hat am 3. Juni 2024 beim Amtsgericht München einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Noch nicht begonnene Reisen würden voraussichtlich ab 4. Juni nicht mehr oder nur teilweise durchgeführt werden können, teilte das Unternehmen mit. Der Hotelverband Deutschland (IHA) hat zusammengefasst, was Hotels nun beachten müssen.

Der Hotelverband hat erste Informationen über die aktuelle Problematik und eine erste Einschätzung der möglichen Folgen rund um die FTI Touristik Insolvenz zusammengestellt.

  • Betroffene Pauschalreisende, die am 3. Juni angereist sind, sind über den Sicherungsschein abgesichert und können vom Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) die Rückzahlung des bisher gezahlten Reisepreises verlangen.
  • Für anreisende Individualreisende besteht dieser Versicherungsschutz dagegen nicht, und diese müssen vor Ort selber (erneut) zahlen. Wer also Gäste von FTI Touristik erwartet, die nur eine oder mehrere Hotelübernachtungen gebucht, sollte FTI Touristik und die Gäste informieren, dass sie ihre Reise nur antreten können, wenn sie vor Ort bezahlen. Bereits angereiste Individualreisende sollten ebenfalls darüber informieren werden, dass sie ihren Aufenthalt nur fortsetzen können, wenn sie ihre in Anspruch genommenen Hotelleistungen vor Ort bezahlen.
     
  • Betroffene Pauschalreisende, die sich bereits im Hotel aufhalten, sollten sich im ersten Schritt an die Reiseleitung vor Ort wenden. Erst im zweiten Schritt sollten sich Betroffene an den Veranstalter sowie den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) wenden. 
     
  • Gegenüber Gästen, die heute abreisen, besteht kein Anspruch auf erneute Zahlungen für bereits bezahlte Leistungen wie Übernachtungen. Vertragspartner des Hotels ist der Reiseveranstalter. Zahlungsausfälle müssen gegebenenfalls als Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet werden.
     
  • Die Insolvenz des Veranstalters wirkt sich also nicht nur auf die Reisenden, sondern auch auf die Hoteliers als eingebundenen Leistungsträger aus. 

Dieser Überblick ist keine Rechtsberatung und vermag eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht ersetzen. Der Hotelverband Deutschland (IHA) übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Publikation.

Weitere Informationen auf der Website des Hotelverbands Deutschland (IHA).