Geschützte Ursprungsbezeichnung

Nur Parmigiano Reggiano darf als Parmesan bezeichnet werden

Ein Käse darf nur als „Parmigiano Reggiano“ bezeichnet werden, wenn spezielle Voraussetzungen bei der Herstellung erfüllt sind. Diese Bezeichnung ist in der gesamten Europäischen Union geschützt. In Deutschland wird der Käse häufig auch unter dem Begriff „Parmesan“ angeboten.

Was macht einen Käse zum „Parmigiano Reggiano“ bzw. „Parmesan“? Neben Zutaten wie roher Kuhmilch, Salz und Kälberlab sowie einer Reifezeit von mindestens zwölf Monaten gehört unter anderem dazu, dass dessen Erzeugungsgebiet in Italien die Gebiete der Provinzen Parma, Reggio Emilia, Modena, Mantua auf der rechten Seite des Po und Bologna auf der linken Seite des Reno umfasst.

Auch auf Speisekarten dürfen die Bezeichnungen „Parmigiano Reggiano“ oder „Parmesan“ nur verwendet werden, wenn tatsächlich dieser Originalkäse zum Einsatz kommt. Die Nutzung der Begriffe für andere Hartkäsesorten – etwa „Grana Padano“ – ist unzulässig.

Der Käse „Parmigiano Reggiano“, der gerieben oder portioniert vorverpackt in Verkehr gebracht wird, ist deutlich gekennzeichnet. Erkennungsmerkmal ist ein Logo mit einer stilisierten Darstellung eines Käselaibs und -keils sowie dem Schriftzug „PARMIGIANO REGGIANO“. Zusätzlich muss das DOP-Siegel („Denominazione di Origine Protetta“ – geschützte Ursprungsbezeichnung, g. U.) auf der Verpackung angebracht sein.

Eine italienische Vereinigung mit dem Namen „Consorzio del Formaggio Parmigiano-Reggiano“ ist auf den DEHOGA zugegangen, um auf die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) des Käsenamens „Parmigiano Reggiano“ aufmerksam zu machen.

Fragen dazu beantwortet Rechtsanwalt Jürgen Benad vom DEHOGA Bundesverband.  

Übrigens: Geschützte Lebensmittel und Agrarerzeugnisse gibt es auch in Baden-Württemberg. Eine Liste gibt es hier.

Alles Wissenswerte für die Speisekarte – zusätzlich zu den Infos über geschützte Ursprungsbezeichnungen – gibt es in der Checkliste Speisekarte nach dem Mitglieder-Login im Servicecenter.