Noch viele Fragen offen - DEHOGA übt Kritik

E-Rechnung: FAQ und wichtigste Infos zusammengefasst

Zum 1. Januar 2025 wird die obligatorische E-Rechnung für B2B-Umsätze eingeführt. Dazu gibt es nach wie vor viele offene Fragen und Kritik. Nun hat das Bundesministerium der Finanzen FAQ zum Thema veröffentlicht. 

Hier gelangen Betriebe direkt zu den FAQ des Bundesfinanzministeriums.

Hintergrund
Ab dem 1. Januar 2025 können Unternehmen bei Leistungen an andere Unternehmer (B2B-Umsätze) elektronische Rechnungen im dann nur noch gültigen elektronischen Format ausstellen und übermitteln. Was bedeutet das konkret? Betriebe müssen ab 1. Januar 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen empfangen zu können. Dafür genügt eine E-Mail-Adresse. Für das Ausstellen von Rechnungen gibt es Übergangsfristen bis längstens 31. Dezember 2027.
Die neuen Regelungen gelten dauerhaft nicht für Rechnungsbeträge bis 250 Euro (Kleinbeträge).

Was Betriebe in punkto E-Rechnungen beachten sollten, hat der DEHOGA kompakt zusammengefasst - exklusiv für Mitglieder.

Ergänzende Informationen zur E-Rechnung finden Betriebe hier.

DEHOGA-Bewertung
Die Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnung für B2B-Umsätze hat seit Bekanntwerden der Pläne zu großer Verunsicherung und einer Vielzahl von Fragen geführt. Der DEHOGA hat diese offenen Fragen im Rahmen einer Stellungnahme bereits im Mai 2023 an das Bundesministerium der Finanzen adressiert und um Klärung gebeten.

Die Neuregelungen zu den E-Rechnungen berücksichtigen in keiner Weise die betrieblichen Abläufe in der Gastronomie im Verhältnis des Gastwirtes zu seinen Gästen. Bei einer geschäftlichen Bewirtung, also einer Bewirtung an einen anderen Unternehmer mit einem Rechnungsbetrag von über 250 Euro (bis 250 Euro brutto gilt eine befreiende Kleinbetragsregelung) müsste der Gastwirt eine E-Rechnung im neuen elektronischen Format ausstellen. Dies gilt auch, wenn beispielsweise eine geschäftliche Bewirtung im Oktoberfestzelt stattfindet und der Rechnungsbetrag über 250 Euro liegt. Die Servicekraft müsste eine E-Rechnung im neuen Format ausstellen. Auch wenn für das Ausstellen von Rechnungen im neuen Format Übergangsfristen bis längstens 31. Dezember 2027 gelten, ist damit das eigentliche Problem nicht gelöst.

Das finale „BMF-Schreiben zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025“ vom 15. Oktober 2024 berücksichtigt solche Sachverhalte überhaupt nicht und lässt weitere Fragen offen. Der DEHOGA arbeitet weiterhin daran, die Fragen klären zu lassen und hier zeitnah zu praktikablen Lösungen zu kommen.