Darf Booking.com in seinen Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) immer noch Ratenparität per Vertrag einfordern? Diese Frage hat viele Hoteliers in den letzten Wochen beschäftigt. Grund für diese Fragen war die Aufforderung von Booking.com, im Extranet das „Partnerinformationen-Formular“ auszufüllen, um „verschiedenen gesetzlichen Verpflichtungen zu entsprechen“. Korrekterweise wurden hier der Digital Services Act (DSA) und die DAC7-Richtlinie benannt. Doch in diesem Zusammenhang mussten die Hotels online eine Fassung des „Partnervertrages mit Booking.com“ bestätigen, die zurecht Fragen aufgeworfen hat.
Was steht – bis jetzt – in den ALB zur Parität?
So wird in jenen ALB (alternativ auch "Partnervertrag" genannt) zunächst umfangreich und ausführlich die Pflicht und Notwendigkeit zur Gewährung von Ratenparität beschrieben (Ziffer 2.2.1 ff.). In Ziffer 2.2.5 müssen die Hotels sogar ausdrücklich zustimmen, dass die Ratenparität dem Zweck dient, dass die von dem Hotel auf Booking.com angebotenen Zimmerraten „wettbewerbsfähig“ sind und um zu verhindern, „dass eine Unterkunft wesentliche Investitionen von Booking.com ohne Gegenleistung in Anspruch nimmt“. Dem Hotel wird mithin ausdrücklich suggeriert, dass es treu- bzw. vertragswidrig handeln würde, wenn es preisdifferenziert. Erst in der Ziffer 2.2.6 wird sodann erklärt, dass die fragliche Ratenparitätsklausel jedenfalls nicht für Hotels in „spezifischen Ländern ohne Parität“ gelten solle. Ein Hinweis darauf, dass solche „Länder ohne Parität“ in Art. 1 der AGB definiert sind, erfolgt nicht. Nach dieser Definition soll gelten: „‘Länder ohne Parität‘ bezeichnet alle Länder und Regionen im Europäischen Wirtschaftsraum, Russland, die Schweiz und/oder andere Gerichtsbarkeiten, die von Zeit zu Zeit von Booking.com angegeben werden.“ Aus dieser Formulierung wird nicht klar, ob die Paritätsklauseln in Deutschland gelten sollen oder nicht.
Bewertung des IHA
Diese Verschachtelung und letztlich Irreführung der Hotelpartner über die Geltung der Bestpreisklausel in Deutschland ist nach Auffassung des IHA nicht nur unvereinbar mit den AGB-rechtlichen Vorgaben und insbesondere dem Transparenzgebot, sondern erlangt auch kartellrechtliche Relevanz dahingehend, dass hierdurch die Hotelpartner jedenfalls faktisch zur Gewährung von Ratenparität verleitet werden (sollen).
Antwort von Booking.com
Der Hotelverband Deutschland hat dieses irreführende Verhalten von Booking.com den zuständigen Behörden in Deutschland und Europa zur Kenntnis gebracht. Am 7. November teilte Booking.com folgendes mit:
"...anknüpfend an unseren Austausch in der Vergangenheit möchten wir Sie gern über anstehende Änderungen unserer Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) informieren.
Zur Erinnerung: Wir hatten bereits im Sommer Änderungen vorgenommen, um den DMA-Verpflichtungen und insbesondere der Verpflichtung zum Verzicht auf Paritätsklauseln nachzukommen. Seit der letzten Aktualisierung unserer GDT gelten mit Wirkung zum 1. Juli keine Paritätsverpflichtungen mehr für Unterkünfte im EWR (wir hatten dazu informiert).
Unter Berücksichtigung der Rückmeldungen, die wir von unseren Unterkunftspartnern bekommen hatten, und in dem Bemühen, den Wortlaut zu vereinfachen und klarer zu formulieren, entfernen wir nun jegliche Bezugnahme auf die Parität in der ALB. Dies gilt für Unterkünfte im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz. Es handelt sich nicht um eine inhaltliche Änderung, sondern lediglich um eine Vereinfachung, die unseren Verzicht auf Paritätsklauseln für Partner verdeutlichen soll. Die insofern aktualisierten ALB treten ab dem 2. Dezember 2024 in Kraft.“
Quelle: IHA