Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden, es geht vielmehr nur um die konkrete Bezeichnung. Es sollte daher geprüft werden, ob auf der Website, insbesondere im Impressum oder in der Datenschutzerklärung, einer der folgenden Begriffe verwendet wird:
- Telemediengesetz
- TMG
- Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz
- TTDSG
Wenn keiner der genannten Begriffe verwendet wird, besteht kein Handlungsbedarf. Wenn jedoch einer dieser Begriffe verwendet wird, müssen sie durch folgende Begriffe ersetzt werden:
- Digitale-Dienste-Gesetz statt Telemediengesetz
- DDG statt TMG
- Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz statt Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz
- TDDDG statt TDDSG
Werden noch die alten gesetzlichen Bezeichnungen verwendet, liegt ein Rechtsverstoß vor. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen oder Bußgelder können die Folge sein.
Daher empfiehlt der DEHOGA, im Impressum auf Gesetzesbezeichnungen zu verzichten. Also auch nicht “Impressum nach § 5 DDG”, sondern einfach “Impressum” zu schreiben. Das Gesetz verlangt nämlich ausdrücklich nicht die Nennung einer Rechtsnorm. So wird auch jeglicher Anpassungsbedarf bei zukünftigen Änderungen vermieden.