IHA berichtet

EuGH prüft deutsches Aufteilungsgebot bei Hotelübernachtungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) prüft eine Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Aufteilungsgebot bei Hotelübernachtungen. Das berichtet der Hotelverband Deutschland (IHA). Der DEHOGA geht aktuell nicht von einer Änderung der bestehenden Regelung aus.

Der 11. Senat des Bundesfinanzhofes hat den EuGH zur Frage der Trennung von Haupt- und Nebenleistungen bei Hotelübernachtungen angerufen. Dabei geht es um die Frage des sog. Aufteilungsgebotes, dass im deutschen Umsatzsteuerrecht vorsieht (§12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG), dass zwischen Hauptleistung (z.B. Übernachtung mit 7% USt.) und Nebenleistung (z.B. Frühstück mit 19% USt.) zu unterscheiden ist. Konkret fragt der BFH den EuGH, ob der nationale Gesetzgeber diese Unterscheidung treffen darf.

Die vom BFH vorgelegten Fälle betreffen u.a. Frühstücksleistungen, Parkplätze sowie Fitness- und Wellnesseinrichtungen und W-LAN.
 

DEHOGA-Bewertung

Aufgrund seiner bisherigen Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass der EuGH das deutsche Aufteilungsgebot als europarechtswidrig einordnet.

Erst kürzlich hatte der 5. Senat des BFH in einem anderen Verfahren den EuGH angerufen. Im Ergebnis hat der BFH nach Beantwortung durch den EuGH in seinem Urteil klargestellt, dass ein nationales Aufteilungsgebot im Umsatzsteuerrecht möglich sei und hat ausdrücklich die gesetzliche Regelung bei Übernachtungsleistungen und Nebenleistungen der Übernachtung als Beispiel genannt.

Sollte sich jedoch etwas an der Regelung ändern, wird der DEHOGA seine Mitglieder vollumfassend informieren.

Weitere Informationen auf der Website des Hotelverbands Deutschland (IHA).