Tarifverträge für das Gastgewerbe

Als Tarifpartei vertritt der DEHOGA Baden-Württemberg die Interessen der Arbeitgeber im baden-württembergischen Gastgewerbe. Tarifpartner auf Arbeitnehmerseite ist die Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten (NGG), mit der der DEHOGA den jeweils geltenden Lohn- und Gehaltstarifvertrag sowie den Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in Hotellerie und Gastronomie aushandelt.

Manteltarifvertrag

In Baden-Württemberg regelt der Manteltarifvertrag (MTV) die wesentlichen Arbeits- und Vertragsbedingungen, wie die Höhe der Urlaubsansprüche, Urlaubsgeld, Arbeitszeit, Lohnfortzahlung bei Verhinderung des Arbeitnehmers etc. Daneben gibt es einen Lohn- und Gehaltstarifvertrag, der für die unterschiedlichen Tätigkeiten die entsprechenden Tariflöhne ausweist.

Allgemeine FAQ zum MTV

1. Für wen gilt der Manteltarifvertrag?

Der Manteltarifvertrag kommt auf jedes Arbeits- und Ausbildungsverhältnis in der Hotellerie und Gastronomie in Baden-Württemberg zur Anwendung. Da der Manteltarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde, gilt dieser zwingend.

Der Manteltarifvertrag steht für DEHOGA-Mitglieder im Servicecenter zur Verfügung: Zum Manteltarifvertrag

2. Was regelt der Manteltarifvertrag?

Der Manteltarifvertrag enthält u.a. Regelungen zur Probezeit, zu Kündigungsfristen, zur Höhe des jährlichen Urlaubsanspruches, zur Zahlung von Zuschlägen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

3. Ist es möglich im Rahmen des Arbeitsvertrages vom Manteltarifvertrag abzuweichen?

Nein. Vereinbarungen, die zu Lasten des Arbeitsnehmers von den Regelungen des  Manteltarifvertrages abweichen, sind unwirksam. Überdies hat der Arbeitnehmende / Auszubildende immer die Möglichkeit, die für ihn günstigere Regelung auszuwählen.

4. Was geschieht, wenn ich mich nicht an den Manteltarifvertrag halte?

Sofern Sie sich nicht an den allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag halten, sehen Sie sich immer dem Risiko ausgesetzt, dass Ihr Arbeitnehmender gerichtlich gegen Sie vorgeht und bestimmte Ansprüche einklagt. Auch kann eine mit fehlerhafter Frist ausgesprochene Kündigung eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmenden nach sich ziehen.

Entgelttarifvertrag

Auf einen neuen Entgelttarifvertrag (ETV) für das Gastgewerbe in Baden-Württemberg haben sich der DEHOGA und die Gewerkschaft NGG geeinigt. Der Vertrag sieht eine Anhebung der Vergütung von 7 % vor und hat eine Laufzeit bis 31.12.2025. Für Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitenden gilt eine Kleinbetriebsklausel, die die Personalkostenbelastung verringert.

Allgemeine FAQ zum ETV

1. Für wen ist der (neue) Entgelttarifvertrag verbindlich?

a. Für DEHOGA-Mitglieder, deren Beschäftigte Mitglied der NGG sind.

b. Für DEHOGA-Mitglieder, die die Tarifgeltung in einem Arbeitsvertrag mit der/dem Beschäftigten vereinbart haben. Mit den DEHOGA-Musterarbeitsverträgen wird der ETV nicht vereinbart.

Anders verhält es sich beim Manteltarifvertrag. Er wurde für allgemeinverbindlich erklärt und ist daher für alle Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes in Baden-Württemberg unabhängig von einer Mitgliedschaft im DEHOGA oder der NGG verbindlich.

2. Von wann bis wann gilt der (neue) Entgelttarifvertrag?

Für Beschäftigte: ab 01.04.2025.

Für Azubis: ab 01.04.2025.

3. Muss ich Tariflohn bezahlen, wenn meine Beschäftigten gar nicht Mitglied der NGG sind?

Nein. Eine Lohnzahlung, die deutlich unter dem Tariflohn liegt, kann aber sittenwidrig sein. Diese Grenze ist bei einer Zahlung von 30 Prozent unter Tariflohn jedenfalls erreicht.

4. Ich bin Mitglied im DEHOGA, weiß aber nicht, ob mein Beschäftigter oder meine Beschäftigte Mitglied bei der NGG ist. Muss ich trotzdem Tariflohn bezahlen?

Nein, solange der/die Beschäftigte seine/ihre Mitgliedschaft nicht mitteilt, muss nicht vorsichtshalber Tariflohn bezahlt werden. Wenn die Mitteilung erfolgt, kann der/die Beschäftigte aber die Nachzahlung des Tariflohns fordern. Nachgefordert werden kann rückwirkend nur für maximal drei Monate. Diese Begrenzung auf drei Monate gilt allerdings nur, wenn monatliche Abrechnungen ausgehändigt worden sind.

5. Darf ich die Beschäftigten nach ihrer Mitgliedschaft bei der NGG fragen?

Im Einstellungsgespräch: nein.

Im laufenden Arbeitsverhältnis: Ja, die Mitarbeitenden müssen aber nicht antworten. Antworten sie nicht oder falsch, verlieren sie dadurch nicht ihre Rechte auf Tariflohn für die vergangenen drei Monate.

6. Muss ich Tariflohn rückwirkend bezahlen, auch wenn der/die Beschäftigte gerade erst bei der NGG eingetragen ist?

Nein, vor Eintritt besteht kein Anspruch. Achtung: Der Beginn der Mitgliedschaft ist rückwirkend möglich, deshalb ist nach dem Eintrittsdatum (Datum der Mitgliedsantragstellung) zu fragen, nicht nach dem Beginn der Mitgliedschaft.

7. Was gilt, wenn der/die Beschäftigte oder der Betrieb ihre jeweilige Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft/ dem DEHOGA beenden?

Dann wirkt der zum Austrittsdatum noch geltende Tarifvertrag noch nach, d.h. bis zu einem neuen Tarifabschluss gelten die Inhalte des Tarifvertrags weiter, auch ohne dass eine wechselseitige Mitgliedschaft von Beschäftigter/Beschäftigtem und Arbeitgeber:in besteht.

8. Gilt der (neue) Entgelttarifvertrag auch für Auszubildende?

Ja, wenn die Auszubildenden Mitglied der NGG sind oder der Entgelttarifvertrag vertraglich vereinbart wurde (in vielen IHK-Formularen vorgesehen, bitte ggf. überprüfen).

9. Mein Beschäftigter vertritt vorübergehend einen Beschäftigten, der in einer höheren Tarifgruppe eingruppiert ist. Muss ich dem vertretenden Mitarbeiter für diesen Zeitraum ebenfalls den höheren Lohn zahlen?

Hier gilt § 4 Ziff. 5 ETV: Anspruch auf Entgelt in einer höheren Tarifgruppe entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe. Kurzfristige oder kurzzeitige Vertretungen (Urlaub/Krankheit) bleiben unberücksichtigt.

10. Erhöht sich durch den neuen Entgelttarifvertrag das Urlaubsgeld bzw. die Jahressondervergütung?

Nein. Diese Zahlungsverpflichtungen ergeben sich aus dem nach wie vor unverändert bestehenden allgemein verbindlichen Manteltarifvertrag.

11. Sind im neuen Tariflohn Nachtzuschläge bereits enthalten?

Nein. Soweit nach dem Arbeitszeitgesetz Nachtzuschläge zu bezahlen sind, haben sich die Tarfiparteien für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse auf einen Zuschlag für Nachtarbeitnehmer in Höhe von 25 Prozent auf das neue Tarifentgelt geeinigt.

12. Was bedeutet Ecklohn?

Ecklohn ist der Tariflohn der Tarifgruppe 3 Ziff. 1 des neuen ETV, also der Lohn, der nach einer dreijährigen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung im ersten auf die Ausbildung folgenden Arbeitsjahr zu bezahlen ist.

Fragen zur Eingruppierung

1. Was ist eine Tarifgruppe?

In die Tarifgruppen sind die Beschäftigten entsprechend ihrer Tätigkeit eingruppiert.

2. Was ist eine Tarifuntergruppe?

Die Tarifuntergruppe weist innerhalb der Tarifgruppe den konkreten Tariflohn aus. Dieser richtet sich nach der Beschäftigungsdauer (Ziff. 1 ab dem 1. Jahr der beruflichen Tätigkeit; Ziff. 2 ab dem 3. Jahr der beruflichen Tätigkeit.

3. Was bedeutet Berufsausbildung im Tätigkeitsberuf?

Gemeint sind Berufsausbildungen, die für das Gastgewerbe typisch sind (z.B. Koch, Hotelfachmann/-frau etc.). Außerdem Berufsausbildungen, die eine konkrete fachliche Qualifikation für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit vermitteln (z.B. Einzelhandelskaufmann für den Einkaufsleiter).

4. Woher weiß ich, in welchem Jahr der beruflichen Tätigkeit mein/e Beschäftigte/r ist?

Das muss der Beschäftigte nachweisen, z.B. durch Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge oder Arbeitszeugnisse. Es zählen nur solche Beschäftigungsjahre mit, in denen die konkret ausgeübte Tätigkeit der des neuen Arbeitsverhältnisses entspricht. Wer also z.B. zunächst als Hausdame arbeitet und dann in einem neuen Betrieb als Köchin eingesetzt wird, befindet sich im neuen Betrieb im ersten Beschäftigungsjahr.

5. Wie werden die Jahre der beruflichen Tätigkeit gezählt?

Es wird auf den Tag genau gerechnet. Zeiten, in denen keine einschlägige Beschäftigung stattfand (z.B. Arbeitslosigkeit) werden nicht mitgezählt. Ausbildungszeiten werden ebenfalls nicht mitgezählt. Kurze Krankheitszeiten unterbrechen die Beschäftigung nicht.

6. Wie werden die Jahre der beruflichen Tätigkeit gezählt, wenn ein/e Beschäftigte/r länger nicht da war, z.B. wegen Elternzeit?

Unterbrechungen von mehr als 39 Kalenderwochen werden nicht mitgezählt, es sei denn Grund der Unterbrechung ist war entweder eine Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder eine betrieblich veranlasste Kurzarbeit.

7. Mein/e Beschäftigte/r hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Koch. In meinem Betrieb wird er jedoch neu eingestellt als Zimmerreinigungskraft. Wo gruppiere ich diese/n Beschäftigte/n ein?

Für die Eingruppierung zählt immer die konkrete geschuldete Tätigkeit des Beschäftigten. Im Beispielsfall ist der Mitarbeiter also in die Tarifgruppe 1 A oder 1 B je nach Umfang der Verantwortung, dort jeweils in die Tarifuntergruppe 1 oder 2 einzugruppieren.

8. Für wie viele Arbeitsstunden gelten die Stunden- und Monatslohnangaben im Entgelttarifvertrag? Was gilt für Beschäftigte mit höherer Stundenanzahl?

Die Vereinbarung gilt für bis zu 169 Monatsarbeitsstunden. Sind mehr Arbeitsstunden vereinbart, so sind Zuschläge nach § 7 Manteltarifvertrag zu bezahlen.

9. Was mache ich, wenn mein/e Beschäftigte/r nach Eingruppierung in den neuen Entgelttarifvertrag weniger verdient als nach dem alten Lohn- und Gehaltstarifvertrag?

Es gibt eine Bestandsgarantie für den bisherigen Lohn, d.h. der Mitarbeiter erhält weiterhin seinen “alten” Lohn. Der Mitarbeiter nimmt an Tariferhöhung dann so lange nicht teil, bis der neue Tariflohn den alten Tariflohn erstmals übersteigt. Ab diesem Zeitpunkt ist der dann geltende neue Tariflohn zu bezahlen.

10. Was bedeutet "ungelernt"?

Ungelernt sind Beschäftigte ohne berufsqualifizierende Ausbildung.

11. Wie unterscheiden sich „erweiterte“ von „umfangreichen“ Fachkenntnissen?

Erweiterte Kenntnisse gehen über das Niveau der einfachen Fachkenntnisse hinaus. Umfangreich sind Fachkenntnis dann, wenn sie wiederum über die erweiterte Kenntnis hinausgehen.

12. Was bedeutet „Anlernen“?

Anlernen bedeutet in eine bestimmte berufliche Tätigkeit einarbeiten durch intensivere Unterweisung für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen.

Fragen zu Sonderregelungen in Kleinbetrieben

1. Was bedeutet Kleinbetrieb?

Kleinbetrieb im Sinne des ETV ist ein Betrieb mit maximal zehn Beschäftigten. Gezählt wird nach Köpfen, unabhängig von vereinbarter Stundenzahl bzw. Beschäftigungsstatus. Teilzeitkräfte und Minijobber:innen, Auszubildende und Studierende zählen also voll mit.

Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl wird auf den Durchschnitt des vorausgegangenen Kalenderjahres abgestellt. Dieser berechnet sich wie folgt: Summe der Beschäftigten im vorausgehenden Kalenderjahr geteilt durch zwölf Monate.

2. Welche Besonderheiten gelten im Kleinbetrieb?

Kleinbetriebe nehmen zunächst ebenfalls eine Eingruppierung ihrer Beschäftigten vor.

In Kleinbetrieben ist es erlaubt, die Beschäftigten nach der der eigentlichen Eingruppierung vorausgehenden (niedrigeren) Tarifuntergruppe zu entlohnen. Das gilt auch dann, wenn diese Tarifuntergruppe zu einer niedrigeren Tarifgruppe gehört.

Beispiele:
Ein/e Beschäftigte/r, der/die eigentlich in die Tarifuntergruppe 3 2. eingruppiert ist, darf nach der darunter liegenden Tarifuntergruppe 3 1. entlohnt werden.

Ein/e Beschäftigte/r, der/die eigentlich in die Tarifuntergruppe 3 1. eingruppiert ist, darf nach der darunter liegenden Tarifuntergruppe 2 2. entlohnt werden.

Die Nutzung der Kleinbetriebsregelung verschiebt also die Vergütung in die niedrigere Tarifuntergruppe wie folgt:

3. Was passiert, wenn sich während des Kalenderjahres die Beschäftigtenzahl auf mehr als 10 erhöht?

Im laufenden Kalenderjahr ändert sich nichts. Wenn sich am Jahresende ergibt, dass sich die Anzahl der durchschnittlich Beschäftigten auf mehr als zehn erhöht hat, entfällt mit Beginn des Folgejahres die Sonderregelung für Kleinbetriebe.

4. Was passiert, wenn sich während des Kalenderjahres die Beschäftigtenzahl auf weniger als 10 verringert?

Im laufenden Kalenderjahr ändert sich nichts. Wenn sich am Jahresende ergibt, dass sich die Anzahl der durchschnittlich Beschäftigten auf weniger als zehn reduziert hat, können neue Beschäftigte nach der Kleinbetriebsregelung vergütet werden. Bereits eingruppierte Beschäftigte dürfen jedoch nicht herabgestuft werden.

5. Was gilt für Auszubildende in Kleinbetrieben?

Auszubildende zählen bei der Berechnung der Anzahl der Beschäftigten mit. Für die Vergütung der Auszubildenden ist die Kleinbetriebsregelung jedoch nicht anwendbar. Sie erhalten die volle Ausbildungsvergütung.

DEHOGA und Gewerkschaft NGG einigen sich

Ab 1. April 2025 gilt über alle Tarifgruppen hinweg eine Lohnerhöhung von sieben Prozent. 

Fragen zu den Tarifverträgen?

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Betriebliche Altersvorsorge: hogarenteplus

Die „hogarenteplus“ ist Grundlage für den Tarifvertrag über eine betriebliche Altersvorsorge, den der DEHOGA Baden-Württemberg und die Gewerkschaft NGG 2019 geschlossen haben und der den Anforderungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) Rechnung trägt.