Kleinbetriebe nehmen zunächst ebenfalls eine Eingruppierung ihrer Beschäftigten vor.
In Kleinbetrieben ist es erlaubt, die Beschäftigten nach der der eigentlichen Eingruppierung vorausgehenden (niedrigeren) Tarifuntergruppe zu entlohnen. Das gilt auch dann, wenn diese Tarifuntergruppe zu einer niedrigeren Tarifgruppe gehört.
Beispiele:
Ein/e Beschäftigte/r, der/die eigentlich in die Tarifuntergruppe 3 2. eingruppiert ist, darf nach der darunter liegenden Tarifuntergruppe 3 1. entlohnt werden.
Ein/e Beschäftigte/r, der/die eigentlich in die Tarifuntergruppe 3 1. eingruppiert ist, darf nach der darunter liegenden Tarifuntergruppe 2 2. entlohnt werden.
Die Nutzung der Kleinbetriebsregelung verschiebt also die Vergütung in die niedrigere Tarifuntergruppe wie folgt: