Wissenswertes für die Lohnbuchhaltung

Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1. Juli

Wenn einem Mitarbeitenden die Zwangsvollstreckung droht, darf nicht sein ganzes Gehalt an den jeweiligen Gläubiger ausgezahlt werden – ein gewisser Betrag ist von der Pfändung geschützt. Diese Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen erhöhen sich ab 1. Juli 2024.

Der unpfändbare Betrag des monatlichen Arbeitseinkommens eines Schuldners ohne Unterhaltsverpflichtung beträgt ab dem 1. Juli 2024 laut Bekanntmachung 1.491,75 Euro (bisher 1.402,28 Euro). Gewährt der Schuldner aufgrund gesetzlicher Pflichten Unterhalt, erhöht sich dieser Betrag um monatlich 560,90 Euro (bisher 527,76 Euro) für die erste Person und um monatlich jeweils weitere 312,78 Euro (bisher 294,02 Euro) für die zweite bis fünfte Person.

Diese neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ab 1. Juli 2024 für alle zu diesem Zeitpunkt laufenden und künftigen Pfändungen.