DEHOGA und NGG

Neuer Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe vereinbart

Der bisherige Manteltarifvertrag, welcher seit 23 Jahren in Kraft ist, bedurfte in einigen Bereichen einer Überarbeitung, da bestimmte Regelungen zwischenzeitlich von der Rechtsprechung für unwirksam erklärt wurden. Im Wesentlichen ist der bestehende Manteltarifvertrag bestätigt worden, es gab keine Veränderungen etwa beim Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

Neu sind Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung und des Caterings in den Anwendungsbereich des Manteltarifvertrags mitaufgenommen worden, da eine Gleichschaltung mit dem seit zwei Jahren bestehenden Entgelttarifvertrag vereinbart wurde.

Der neue Manteltarifvertrag wirkt ab dem 1. Juni 2024 und kann frühestens zum 31. Dezember 2027 erstmals gekündigt werden. Die Tarifparteien sind sich darüber einig, dass auch dieser Manteltarifvertrag allgemeinverbindlich sein soll, also für alle aus der Branche Anwendung finden soll, unabhängig von einer Mitgliedschaft im DEHOGA oder der NGG (ausgenommen sind System- und Handelsgastronomie, wenn sie an andere Tarifverträge gebunden sind).

Die wichtigsten Änderungen im neuen Manteltarifvertrag im Überblick:

  • Vorschriften zur Vergütung auf Umsatzbasis wurden teilweise gestrichen, wenn diese über ein „Troncverfahren“ in den Betrieben organisiert wurden, da die entsprechenden Regelungen in keinen dem Verband bekannten Betrieben noch zur Anwendung kamen und somit unbedeutend wurden.
  • Das Ende des Arbeitsverhältnisses zum Renteneintrittsalter wurde vom 65. Lebensjahr auf die tatsächlichen Verhältnisse aktualisiert, weshalb das von der Deutschen Rentenversicherung ausgerechnete Rentenalter, und nicht mehr starr das 65. Lebensjahr maßgeblich ist.
  • Die Probezeit kann von drei auf sechs Monate verlängert werden, eine Unterscheidung wie bislang zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten findet nicht mehr statt.
  • Neu ist, dass Auszubildende ebenfalls Anspruch auf eine Teildienstzulage haben, wenn deren Voraussetzungen vorliegen.
  • Gestrichen wurde eine Regelung zum Sachbezug, welche bei Küchenmitarbeitern grundsätzlich die Einnahme einer warmen Mahlzeit pro Arbeitstag unterstellte und bei Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung Betriebe zur Nachberechnung herangezogen wurden, selbst wenn diese Mahlzeit durch die jeweiligen Mitarbeiter gar nicht beansprucht wurde.

Service
Mehr Infos und den neuen Manteltarifvertrag zum Download finden Interessierte hier.

Alle Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht beantworten die Verbandsjurist:innen in den DEHOGA-Geschäftsstellen für Mitglieder kostenlos.