Die Bezeichnungen „Bio-Sauna“ oder „Infrarot-Sauna" für eine Wärmekabine, die aus Holz gebaut war und mit 40 maximal 50 Grad Celsius betrieben wurde bzw. in der die Haut mittels direkter Bestrahlung durch Infrarot-Geräte bei Temperaturen von maximal 65o C zum Schwitzen angeregt wird, sind wettbewerbsrechtlich als irreführend einzustufen. Der angesprochene Kreis der Saunanutzer versteht unter „Sauna" ein Heißluftraumbad mit Temperaturen von 70o C bis 95o C.
Die Irreführung liegt darin, dass eine „Bio-Sauna“ bzw. eine „Infrarot-Sauna“ die wesentlichen Elemente einer Sauna, nämlich geringe Luftfeuchtigkeit (etwa 10 Prozent), Temperatur von 70 bis 90 Grad Celsius, Dampfstöße durch gelegentliches Begießen heißer Steine mit Wasser, gerade nicht aufweisen. Nicht zu beanstanden wären demnach Bezeichnungen wie „Warmluftraum“, „Warmluftbad“ bzw. „Infrarot-Wärmekabine“.
Hinweis 1: Der Saunahersteller KLAFS hat sich den Begriff „SANARIUM®“ markenrechtlich schützen lassen. Folglich darf dieser nur für KLAFS-Kabinen verwendet werden.
Hinweis 2: Der IHA hält das zugrundeliegende Urteil des Oberlandesgericht Hamm aus dem Jahr 1991 mittlerweile für durchaus angreifbar. Nach IHA-Auffassung hat das Internet den Begriff “Bio-Sauna” seitdem durchaus salonfähig gemacht bzw. die Erwartungshaltung der angesprochenen Verkehrskreise verändert.
Sie sind aktuell von einer etwaigen Abmahnung betroffen? Bitte melden Sie sich beim per E-Mail beim IHA.