Änderungen bei der Westbalkanregelung
Für Staatsangehörige der Länder Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien gibt es mit der Westbalkanregelung seit 2016 die Möglichkeit, unabhängig einer Qualifikation ein Visum zur Arbeitsaufnahme zu beantragen.
- Zum 1. Juni 2024 wird das Jahres-Kontingent von 25.000 auf 50.000 Zustimmungen erhöht.
- Es wird Monatskontingente geben. Bei Ausschöpfung des Kontingents im Monat wird geprüft, ob im Folgemonat eine Zustimmung erteilt werden kann.
- Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) wird nur als Vorabzustimmung erteilt. Ab dem 1. Juni 2024 können Arbeitgeber Vorabzustimmungsanfragen hier online stellen.
- Hat die BA die Vorabzustimmung zur Beschäftigung erteilt, kann die künftige Arbeitskraft in der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum zur Einreise und Aufnahme der Beschäftigung beantragen.
- Bitte beachten: Das Vorabzustimmungsverfahren kann nicht für die Verlängerung des Aufenthaltstitels genutzt werden. In diesem Fall muss sich die Arbeitskraft direkt an die Ausländerbehörde wenden. Diese holt die Zustimmung der BA in einem behördeninternen Verfahren ein.
- Die Vorrangprüfung für die Westbalkanregelung ist bis auf Weiteres ausgesetzt.
Chancenkarte und Folge-Chancenkarte
Ab 1. Juni 2024 gibt es die Möglichkeit für Personen aus Nicht-EU-Ländern mit der Chancenkarte nach Deutschland einzureisen und einen Job zu suchen. Voraussetzung für die Chancenkarte ist ein anerkannter Hochschul- oder Berufsabschluss oder sechs Punkte, die nach einem bestimmten Punktesystem vergeben werden. Kriterien für die Punktevergabe sind Alter, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Qualifikation, Deutschlandbezug, Engpassberuf sowie das Potenzial der mitumziehenden Lebens- oder Ehepartnerinnen und -partner.
Über den neuen Self-Check: Chancenkarte auf dem Portal „Make it in Germany“ können Interessierte prüfen, ob sie für die Chancenkarte in Frage kommen.
Für die erstmalige Erteilung der Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche ist keine Zustimmung der BA erforderlich. Wie der Visum- und Einreiseprozess abläuft, lesen Interessierte hier.
Die Chancenkarte kann für bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorliegt (Folge-Chancenkarte). Hier muss die BA zustimmen und den Arbeitsvertrag prüfen. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn eine qualifizierte Beschäftigung vorliegt (d.h. keine Anlerntätigkeit).
Für die Branche relevante Fragen und Antworten zu allen neuen Aufenthaltstiteln des FEG 2.0 finden Interessierte beim DEHOGA Bundesverband.
Quelle: DEHOGA compact