DEHOGA
Kreisstellen
Seit Januar 2023
Stand: 10.04.2024
Seit dem 01. Januar 2023 müssen Betriebe, die ihre Lebensmittel in Kunststoffverpackungen an die Gäste abgeben, alternativ eine Mehrwegverpackung anbieten.
Mit den Neuregelungen wird das Ziel verfolgt, Verpackungsmüll zu reduzieren. Es ist weiterhin erlaubt Speisen und Getränke in Einwegkunststoffverpackungen zu verkaufen. Die ab 2023 geltende „Mehrwegangebotspflicht“ fordert, dass der Gast die Möglichkeit hat, das Essen oder Getränk in einer Mehrwegverpackung mitzunehmen oder unmittelbar vor Ort zu verzehren. Dabei darf die Mehrwegalternative nicht teurer sein als die Einwegverpackung und die Mehrwegalternative muss zurückgenommen werden. Natürlich können sich Betriebe auch dafür entscheiden ausschließlich Mehrwegverpackungen anzubieten.
Der DEHOGA gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen und unterstützt seine Mitglieder bei der Umsetzung der Vorschriften zur Mehrwegangebotspflicht.
Betroffenheit
Zunächst sollten Betriebe prüfen, ob sie von der Mehrwegangebotspflicht betroffen sind.
Nur wer die Speisen in Verpackungen abgibt, die zumindest teilweise aus Kunststoff bestehen, muss eine Mehrwegalternative anbieten. Für Verpackungen, die ausschließlich aus Pappe oder anderen Stoffen bestehen ist keine Mehrwegalternative erforderlich.
Unabhängig vom Material muss allerdings bei Getränkebechern immer eine Mehrwegalternative angeboten werden.
Für Betriebe mit nicht mehr als fünf Mitarbeiter:innen und einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 qm, gilt eine Ausnahmeregelung. Diese Betriebe haben die Möglichkeit, den Gästen anzubieten, die Waren in kundeneigenen Behältnissen abzufüllen. Diese Betriebe müssen dann keine Mehrwegalternative anbieten. Weitere Informationen erhalten Sie in dem Merkblatt "Wer ist von der Mehrwegverpackungspflicht betroffen?", das Mitglieder im Servicekasten abrufen können.
Hinweisschilder
Die Betriebe sind verpflichtet, die Gäste darauf hinzuweisen, dass Mehrwegverpackungen für Speisen und Getränke erhältlich sind.
Unternehmen, die sich auf die Ausnahmeregelung beziehen, müssen die Gäste darauf hinweisen, dass Sie die Waren auch in kundeneigene Behältnisse befüllen.
Die Hinweisschilder können Mitglieder im Servicekasten abrufen.
Die Hinweisschilder müssen für den Kunden gut sichtbar ausgehängt werden. Der Aushang sollte so erfolgen, dass die Kunden bei der Speise- oder Getränkeauswahl auf die Wahl der Verpackung hingewiesen werden. Die Größe der Hinweisschilder sollte der Darstellung des Speisen- und Getränkeangebots entsprechen. Bei Lieferungen müssen die Hinweise in dem Bestellprozess zum Beispiel auf Flyern, Prospekten oder im Internet erfolgen.
Informationen zur Mehrwegangebotspflicht:
Hinweisschilder zur Gästeinformation:
Getränke
Speisen
Speisen und Getränke
Speisen und Getränke (Langversion)
Getränke (englisch)
Speisen (englisch)
Speisen und Getränke (englisch)
Kundeneigene Mehrweg-Behältnisse
Kundeneigene Mehrweg-Behältnisse (Langversion)
Kundeneigene Mehrweg-Behältnisse (englisch)