Aktuelles Urteil

Verpackungssteuer in Tübingen verfassungsgemäß – DEHOGA lehnt neue Belastungen ab

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist die in Tübingen erhobene Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck für Lebensmittel zum Mitnehmen verfassungsgemäß. Damit wies das Gericht mit einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss die Verfassungsbeschwerde eines Tübinger McDonald's-Restaurants zurück. Der DEHOGA lehnt eine Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen ab.

Die seit 2022 in Tübingen erhobene Abgabe ist nach Ansicht der Richter als "örtliche Verbrauchsteuer" zulässig. Zwar sahen sie in der Steuer einen Eingriff in die Berufsfreiheit, dieser sei aber verfassungsgemäß. Auch einen Verstoß gegen das Abfallrecht des Bundes sahen die Richter nicht.

DEHOGA-Bewertung
Das Anliegen, die Vermüllung des öffentlichen Raumes zu vermeiden, teilt der DEHOGA Baden-Württemberg. Dennoch sieht er die Einführung von kommunalen Verpackungssteuern sehr kritisch, da sie für die gastgewerblichen Betriebe wieder erheblichen zusätzlichen Aufwand und zusätzliche Bürokratie bedeutet: In Tübingen müssen z.B. vierteljährliche Vorauszahlungen der Gastronomen geleistet werden und es gibt eine aufwändige Beleg- und Nachweispflicht.

Der Verband hat außerdem die Sorge, dass Kommunen die Einführung einer Verpackungssteuer zur Einnahmensteigerung auf Kosten der Gastronomie nutzen. Dies wäre aber nicht nur ungerecht, sondern angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation der Gastronomie (Umsatzentwicklung Januar bis Oktober 2024: -5,7 %) auch absolut unangebracht und kontraproduktiv.

Hinzu kommt, dass ein Flickenteppich mit mehr oder weniger unterschiedlichen kommunalen Verpackungssteuer-Satzungen droht, was die Umsetzung für Betriebe mit mehreren Standorten erheblich verkompliziert und erschwert. Dies konterkariert alle Bekenntnisse zum Bürokratie-Abbau.

Eine wirksame Maßnahme zur Vermeidung von Verpackungsmüll wäre stattdessen die steuerliche Gleichbehandlung von Essen im Restaurant und Essen zum Mitnehmen. Aktuell werden Mahlzeiten, die im Gasthaus auf Mehrweg-Porzellangeschirr serviert werden, mit 19 % Mehrwertsteuer vom Staat höher besteuert als verpacktes Essen zum Mitnehmen (7 %). Durch die vom DEHOGA geforderte einheitliche Besteuerung mit 7 % MwSt. auf alle Speisen in Gastronomie würden sich nicht nur die Wettbewerbsbedingungen für die klassische Speisegastronomie deutlich fairer, ein positiver Effekt wäre auch die Vermeidung von Fehlanreize zur Umsatzverlagerung ins Take-Away-Geschäft.

Darüber hinaus sind auch die Verbraucher:innen gefordert, ihren Beitrag zu leisten und Mehrweg-Angebote der Gastronomie zu nutzen. Hier gibt es aktuell sicher noch Verbesserungspotenzial. Der DEHOGA unterstützt Mehrwegangebote seiner Mitglieder durch kostensparende Rahmenvereinbarungen mit entsprechenden Systemanbietern.