Weil keine Urteilsbegründungen vorliegen, kann aktuell nicht bewertet werden, ob die Urteile Folgen für ausstehende Rückforderungen in der gastgewerblichen Branche haben.
Betriebe, bei denen die Widerspruchsfrist (ein Monat) des Rückforderungsbescheides noch nicht abgelaufen ist, haben allerdings die Möglichkeit, vorsorglich und fristwahrend Widerspruch gegen ihren Rückforderungsbescheid einzulegen, denn nur wer den Rückforderungsbescheid durch die Einlegung des Widerspruchs nicht bestandskräftig werden lässt, könnte von einer eventuellen für die Kläger positiven Entscheidung des Rechtsmittelgerichts profitieren.
Erst nach Veröffentlichung der Urteilsbegründungen kann eine Prüfung der Erfolgsaussichten im konkreten Fall durch einen vom jeweiligen Betrieb dafür beauftragten Rechtsanwalt erfolgen.
Die Urteile befassen sich sämtlich mit den Corona-Soforthilfen; sie erlauben keine Rückschlüsse auf andere Hilfen, wie z. B. die Überbrückungshilfen. Der DEHOGA wird seine Mitglieder über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.