Eingruppierung von Beschäftigten im neuen Tarifvertrag

Stand: 13.06.2022

Wie müssen Beschäftigte, die bereits im Betrieb tätig und nach dem alten Lohn- und Gehaltstarifvertrag eingruppiert sind, im neuen Entgelttarifvertrag eingruppiert werden? Wie funktioniert die Kleinbetriebsregelung?

Als Arbeitshilfe für Betriebe bietet der DEHOGA Baden-Württemberg vier Übersichten:

Tariftabellen zum Ausdrucken im PDF-Format

Tariftabelle für fest besoldetes Personal (Excel)

Tariftabelle für umsatzbeteiliges Personal (Excel)

Tariftabelle für Personal der Systemgastronomie (Excel)


Diese Übersichten ordnen die alten Berufsbezeichnungen aus dem bisherigen Lohn- und Gehaltstarifvertrag (LTV) vom 01.01.2022 den neuen Tarifgruppen und -untergruppen des ab 01.07.2022 geltenden Entgelttarifvertrags (ETV) zu. Die Übersichten dienen der Zuordnung von Beschäftigten, die sich am 01.07.2022 bereits in einem Arbeitsverhältnis befinden und nach dem alten LTV eingruppiert sind. Für die Eingruppierung neu hinzukommender  Beschäftigter nutzen Sie bitte die entsprechenden Hinweise im Entgelttarifvertrag und das DEHOGA-Merkblatt zum Entgelttarif.


Wichtige allgemeine Hinweise

  • Der in den Übersichten für eine Arbeitszeit von 182 bzw. 198 Monatsstunden ausgewiesene Lohn enthält bereits Mehrarbeitszuschläge i.S.d. § 7 Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg, die ab der 170. Monatsstunde anfallen können.
     
  • Der/die Beschäftigte darf nach der Eingruppierung nach dem neuen ETV nicht weniger verdienen als nach dem alten LTV. D.h., wenn der „Stundenlohn neu“ geringer ist als der bisherige Stundenlohn, gilt eine Bestandsgarantie. Es bleibt beim alten Lohn.
     
  • Bei „oder“- Werten sind unterschiedliche Zuordnungen je nach Qualifikation und Verantwortung des Beschäftigten möglich. Die korrekte Einordnung ergibt sich aus § 5 des neuen ETV, bzw. der „Arbeitshilfe zum Lohn- und Gehaltstarifvertrag ab 1.7.2022 – Eingruppierung von Beschäftigten, die neu eingestellt werden oder im bestehenden Arbeitsverhältnis eine neue Tätigkeit ausüben“.
     
  • Das „Jahr der beruflichen Tätigkeit“ bezieht sich auf die berufliche Tätigkeit insgesamt; nicht auf die Betriebszugehörigkeit.
     

Wichtige Hinweise für Kleinbetriebe

Für Kleinbetriebe mit nicht mehr als 10 Beschäftigten (Pro-Kopf-Zählung inkl. Aushilfen, Azubis etc.) gelten Sonderregelungen: In Kleinbetrieben ist es erlaubt, die Beschäftigten nach der, der eigentlichen Eingruppierung vorausgehenden (niedrigeren), Tarifuntergruppe zu entlohnen, und zwar auch dann, wenn dabei in eine niedrigere Tarifgruppe gewechselt wird. Es ergeben sich dann folgende Verschiebungen (auf das Bild klicken, um die Tabelle zu vergrößern):

Tabelle Kleinunternehmer-Regelung. Für große Ansicht auf Tabelle klicken.

FAQ Entgelttarifvertrag 2022

Der DEHOGA Baden-Württemberg bietet seinen Mitgliedern einen Überblick über die häufigsten Fragen und Antworten (FAQ) zum Entgelttarifvertrag.