DEHOGA
Kreisstellen
Stand: 13.06.2022
Wie müssen Beschäftigte, die bereits im Betrieb tätig und nach dem alten Lohn- und Gehaltstarifvertrag eingruppiert sind, im neuen Entgelttarifvertrag eingruppiert werden? Wie funktioniert die Kleinbetriebsregelung?
Als Arbeitshilfe für Betriebe bietet der DEHOGA Baden-Württemberg vier Übersichten:
Tariftabellen zum Ausdrucken im PDF-Format
Tariftabelle für fest besoldetes Personal (Excel)
Tariftabelle für umsatzbeteiliges Personal (Excel)
Tariftabelle für Personal der Systemgastronomie (Excel)
Diese Übersichten ordnen die alten Berufsbezeichnungen aus dem bisherigen Lohn- und Gehaltstarifvertrag (LTV) vom 01.01.2022 den neuen Tarifgruppen und -untergruppen des ab 01.07.2022 geltenden Entgelttarifvertrags (ETV) zu. Die Übersichten dienen der Zuordnung von Beschäftigten, die sich am 01.07.2022 bereits in einem Arbeitsverhältnis befinden und nach dem alten LTV eingruppiert sind. Für die Eingruppierung neu hinzukommender Beschäftigter nutzen Sie bitte die entsprechenden Hinweise im Entgelttarifvertrag und das DEHOGA-Merkblatt zum Entgelttarif.
Wichtige allgemeine Hinweise
Für Kleinbetriebe mit nicht mehr als 10 Beschäftigten (Pro-Kopf-Zählung inkl. Aushilfen, Azubis etc.) gelten Sonderregelungen: In Kleinbetrieben ist es erlaubt, die Beschäftigten nach der, der eigentlichen Eingruppierung vorausgehenden (niedrigeren), Tarifuntergruppe zu entlohnen, und zwar auch dann, wenn dabei in eine niedrigere Tarifgruppe gewechselt wird. Es ergeben sich dann folgende Verschiebungen (auf das Bild klicken, um die Tabelle zu vergrößern):
Der DEHOGA Baden-Württemberg bietet seinen Mitgliedern einen Überblick über die häufigsten Fragen und Antworten (FAQ) zum Entgelttarifvertrag.