a. Für DEHOGA-Mitglieder, deren Beschäftigte Mitglied der NGG sind.
b. Für DEHOGA-Mitglieder, die die Tarifgeltung in einem Arbeitsvertrag mit der/dem Beschäftigten vereinbart haben. Mit den DEHOGA Musterarbeitsverträgen wird der ETV nicht vereinbart.
Anders verhält es sich beim Manteltarifvertrag. Er wurde für allgemeinverbindlich erklärt und ist daher für alle Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes in Baden-Württemberg unabhängig von einer Mitgliedschaft im DEHOGA oder der NGG verbindlich.