FAQ

Häufige Fragen und Antworten des neuen Entgelttarifvertrags

Stand: 30.05.2022

Der DEHOGA Baden-Württemberg bietet seinen Mitgliedern einen Überblick über die häufigsten Fragen und Antworten zum (neuen) Entgelttarifvertrag (ETV).

Allgemeine FAQ

1. Für wen ist der (neue) Entgelttarifvertrag verbindlich?

a. Für DEHOGA-Mitglieder, deren Beschäftigte Mitglied der NGG sind.

b. Für DEHOGA-Mitglieder, die die Tarifgeltung in einem Arbeitsvertrag mit der/dem Beschäftigten vereinbart haben. Mit den DEHOGA Musterarbeitsverträgen wird der ETV nicht vereinbart.

Anders verhält es sich beim Manteltarifvertrag. Er wurde für allgemeinverbindlich erklärt und ist daher für alle Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes in Baden-Württemberg unabhängig von einer Mitgliedschaft im DEHOGA oder der NGG verbindlich.

2. Von wann bis wann gilt der (neue) Entgelttarifvertrag?

Für Beschäftigte: Erste Stufe vom 01.07.2022 bis zum 30.09.2023, zweite Stufe vom 01.10.2023 bis zum 30.09.2024.

Für Azubis: Vom 01.09.2022 bis 30.09.2024.

3. Wann gilt in der Zeit zwischen dem 31.03.2022 und dem 01.07.2022 bzw. bei Azubis dem 31.08.2022?

Der Lohntarifvertrag vom 01.01.2022 bleibt wirksam, d.h. er gilt weiterhin.

4. Muss ich Tariflohn bezahlen, wenn meine Beschäftigten gar nicht Mitglied der NGG sind?

Nein. Eine Lohnzahlung, die deutlich unter dem Tariflohn liegt, kann aber sittenwidrig sein. Diese Grenze ist bei einer Zahlung von 30% unter Tariflohn jedenfalls erreicht.

5. Ich bin Mitglied im DEHOGA, weiß aber nicht, ob mein Beschäftigter oder meine Beschäftigte Mitglied bei der NGG ist. Muss ich trotzdem Tariflohn bezahlen?

Nein, solange der/die Beschäftigte seine/ihre Mitgliedschaft nicht mitteilt, muss nicht vorsichtshalber Tariflohn bezahlt werden. Wenn die Mitteilung erfolgt, kann der/die Beschäftigte aber die Nachzahlung des Tariflohns fordern. Nachgefordert werden kann rückwirkend nur für maximal 3 Monate. Diese Begrenzung auf 3 Monate gilt allerdings nur, wenn monatliche Abrechnungen ausgehändigt worden sind.

6. Darf ich die Beschäftigten nach ihrer Mitgliedschaft bei der NGG fragen?

Im Einstellungsgespräch: nein.

Im laufenden Arbeitsverhältnis: Ja, die Mitarbeitenden müssen aber nicht antworten. Antworten sie nicht oder falsch, verlieren sie dadurch nicht ihre Rechte auf Tariflohn für die vergangenen 3 Monate.

7. Muss ich Tariflohn rückwirkend bezahlen, auch wenn der/die Beschäftigte gerade erst bei der NGG eingetragen ist?

Nein, vor Eintritt besteht kein Anspruch. Achtung: Der Beginn der Mitgliedschaft ist rückwirkend möglich, deshalb ist nach dem Eintrittsdatum (Datum der Mitgliedsantragstellung) zu fragen, nicht nach dem Beginn der Mitgliedschaft.

8. Was gilt, wenn der/die Beschäftigte oder der Betrieb ihre jeweilige Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft/ dem DEHOGA beenden?

Dann wirkt der zum Austrittsdatum noch geltende Tarifvertrag noch nach, d.h. bis zu einem neuen Tarifabschluss gelten die Inhalte des Tarifvertrags weiter, auch ohne dass eine wechselseitige Mitgliedschaft von Beschäftigter/ Beschäftigtem und Arbeitgeber:in besteht.

9. Warum wurden die alten Tarifbezeichnungen und -gruppen abgeschafft?

Viele heute gängige Berufe mit ihren Bezeichnungen finden im alten ELTV keine Erwähnung. Die alte Tarifstruktur macht Eingruppierungen von solchen Beschäftigten nahezu unmöglich. Außerdem sind die historischen Bezeichnungen nicht mehr zeitgemäß, da viele Tarifgruppen jeweils nur für Männer oder nur für Frauen zu gelten schienen. So gab es z.B. einen Koch und ein Zimmermädchen, aber keine Köchin und keine Reinigungskraft. Längst haben modernere Berufsbezeichnungen und wechselnde Tätigkeitsinhalte Einzug in die Betriebe gehalten. Das neue Tarifmodell erlaubt Eingruppierungen, die sich an Ausbildung, Berufserfahrung, Verantwortung und Belastung orientieren, unabhängig davon, wie eine Stelle konkret im Betrieb bezeichnet wird. Unternehmer:innen erhalten durch das neue Raster einen größeren Spielraum, welcher Stelle sie welches Gewicht in ihrem Unternehmen einräumen wollen. Sie können die einzelnen Tätigkeiten flexibler benennen und gewinnen dadurch mehr Freiheit. Die neue Struktur lässt sich außerdem besser mit Tarifverträgen des Gastgewerbes anderer Bundesländer vergleichen, denn das neue Tarifwerk reiht sich in die heute üblichen Tarifverträge ein.

10. Gilt der (neue) Entgelttarifvertrag auch für Auszubildende?

Ja, wenn die Auszubildenden Mitglied der NGG sind oder der Entgelttarifvertrag vertraglich vereinbart wurde (in vielen IHK-Formularen vorgesehen, bitte ggf. überprüfen).

11. Die Stufe II „Ausbildungsverhältnisse mit 44 Wochenarbeitsstunden“ ist nicht mehr vorhanden. Was bedeutet das, wenn der ETV anwendbar ist?

Das bedeutet, dass Auszubildende, die neu eingestellt werden, nicht mehr länger als 39 Wochenstunden arbeiten sollen.

Für bestehende Ausbildungsverhältnisse bestehen zwei Möglichkeiten:

  • Entweder man einigt sich mit dem Auszubildenden darauf, dass er weniger Stunden arbeitet und bezahlt den neuen Tariflohn für 39 Wochenstunden, oder
  • man bezahlt im 1. Ausbildungsjahr 1.047,79 EUR brutto, im 2. Ausbildungsjahr 1.222,42 EUR brutto und im 3. Ausbildungsjahr 1.338,85 EUR brutto (In diesen Bruttoentgelten sind Mehrarbeitszuschläge nach § 7 MTV enthalten).

Wichtiger Hinweis: Entgelterhöhungen müssen bei der IHK zur Eintragung gemeldet werden.

12. Wenn mein/e Beschäftigte/r dem neuen Tarifvertrag unterliegt und sein/ihr Lohn steigt, muss ich dann eine (schriftliche) Vereinbarung über die Lohnerhöhung mit ihm/ihr schließen oder den Arbeitsvertrag ändern/ erneuern?

Nein, Lohnerhöhungen können einfach gewährt werden und gelten dann als vereinbart. Erhöht sich der Lohn infolge einer Tariferhöhung, so muss an tarifgebundene Beschäftigte das erhöhte Entgelt bezahlt werden.

13. Mein Beschäftigter vertritt vorübergehend einen Beschäftigten, der in einer höheren Tarifgruppe eingruppiert ist. Muss ich dem vertretenden Mitarbeiter für diesen Zeitraum ebenfalls den höheren Lohn zahlen?

Hier gilt § 4 Ziff. 5 ETV: Anspruch auf Entgelt in einer höheren Tarifgruppe entsteht nach 4-wöchiger ununterbrochener Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe. Kurzfristige oder kurzzeitige Vertretungen (Urlaub/Krankheit) bleiben unberücksichtigt.

14. Erhöht sich durch den neuen Entgelttarifvertrag das Urlaubsgeld bzw. die Jahressondervergütung?

Nein. Diese Zahlungsverpflichtungen ergeben sich aus dem nach wie vor unverändert bestehenden allgemein verbindlichen Manteltarifvertrag.

15. Sind im neuen Tariflohn Nachtzuschläge bereits enthalten?

Nein. Soweit nach dem Arbeitszeitgesetz Nachtzuschläge zu bezahlen sind, haben sich die Tarfiparteien für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse auf einen Zuschlag für Nachtarbeitnehmer in Höhe von 25% auf das neue Tarifentgelt geeinigt.

16. Was bedeutet Ecklohn?

Ecklohn ist der Tariflohn der Tarifgruppe 3 Ziff. 1 des neuen ETV, also der Lohn, der nach einer 3-jährigen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung im ersten auf die Ausbildung folgenden Arbeitsjahr zu bezahlen ist.

Fragen zur Eingruppierung

1. Wie gruppiere ich einen Beschäftigten ein, den ich neu einstelle oder dem ich eine neue Tätigkeit zuweise?

Die Eingruppierung erfolgt nach § 5 ETV. Erläuterungen zur richtigen Eingruppierung stehen im Merkblatt: Arbeitshilfe Entgelttarifvertrag ab 1.7.2022 – Eingruppierung von Beschäftigten, die neu eingestellt werden oder eine neue Tätigkeit ausüben

2. Wie finde ich die richtige Tarifgruppe im neuen ETV für Beschäftigte, die ich bereits nach dem alten LTV tariflich eingruppiert habe?

Die richtigen Zuordnungen der Tarifgruppen des alten LTV zu den neuen Tarifgruppen ist in der Anlage 4 zum neuen ETV „Zuordnung der Tätigkeiten entsprechend dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag (alt)“ dargestellt.

Eine tabellarische Übersicht der Zuordnungen ist außerdem hier abrufbar.

3. Was ist eine Tarifgruppe?

In die Tarifgruppen sind die Beschäftigten entsprechend ihrer Tätigkeit eingruppiert.

4. Was ist eine Tarifuntergruppe?

Die Tarifuntergruppe weist innerhalb der Tarifgruppe den konkreten Tariflohn aus. Dieser richtet sich nach der Beschäftigungsdauer (Ziff. 1 ab dem 1. Jahr der beruflichen Tätigkeit; Ziff. 2 ab dem 3. Jahr der beruflichen Tätigkeit.

5. Was bedeutet Berufsausbildung im Tätigkeitsberuf?

Gemeint sind Berufsausbildungen, die für das Gastgewerbe typisch sind (z.B. Koch, Hotelfachmann/-frau etc.). Außerdem Berufsausbildungen, die eine konkrete fachliche Qualifikation für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit vermitteln (z.B. Einzelhandelskaufmann für den Einkaufsleiter)

6. Woher weiß ich, in welchem Jahr der beruflichen Tätigkeit mein/e Beschäftigte/r ist?

Das muss der Beschäftigte nachweisen, z.B. durch Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge oder Arbeitszeugnisse. Es zählen nur solche Beschäftigungsjahre mit, in denen die konkret ausgeübte Tätigkeit der des neuen Arbeitsverhältnisses entspricht. Wer also z.B. zunächst als Hausdame arbeitet und dann in einem neuen Betrieb als Köchin eingesetzt wird, befindet sich im neuen Betrieb im ersten Beschäftigungsjahr.

7. Wie werden die Jahre der beruflichen Tätigkeit gezählt?

Es wird auf den Tag genau gerechnet. Zeiten, in denen keine einschlägige Beschäftigung stattfand (z.B. Arbeitslosigkeit) werden nicht mitgezählt. Ausbildungszeiten werden ebenfalls nicht mitgezählt. Kurze Krankheitszeiten unterbrechen die Beschäftigung nicht.

8. Wie werden die Jahre der beruflichen Tätigkeit gezählt, wenn ein/e Beschäftigte/r länger nicht da war, z.B. wegen Elternzeit?

Unterbrechungen von mehr als 39 Kalenderwochen werden nicht mitgezählt, es sei denn Grund der Unterbrechung ist war entweder eine Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder eine betrieblich veranlasste Kurzarbeit.

9. Mein/e Beschäftigte/r hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Koch. In meinem Betrieb wird er jedoch neu eingestellt als Zimmerreinigungskraft. Wo gruppiere ich diese/n Beschäftigte/n ein?

Für die Eingruppierung zählt immer die konkrete geschuldete Tätigkeit des Beschäftigten. Im Beispielsfall ist der Mitarbeiter also in die Tarifgruppe 1 A oder 1 B je nach Umfang der Verantwortung, dort jeweils in die Tarifuntergruppe 1 oder 2 einzugruppieren.

10. Für wie viele Arbeitsstunden gelten die Stunden- und Monatslohnangaben im Entgelttarifvertrag? Was gilt für Beschäftigte mit höherer Stundenanzahl?

Die Vereinbarung gilt für bis zu 169 Monatsarbeitsstunden. Sind mehr Arbeitsstunden vereinbart, so sind Zuschläge nach § 7 Manteltarifvertrag zu bezahlen

11. Was mache ich, wenn mein/e Beschäftigte/r nach Eingruppierung in den neuen Entgelttarifvertrag weniger verdient als nach dem alten Lohn- und Gehaltstarifvertrag?

Es gibt eine Bestandsgarantie für den bisherigen Lohn, d.h. der Mitarbeiter erhält weiterhin seinen “alten” Lohn. Der Mitarbeiter nimmt an Tariferhöhung dann so lange nicht teil, bis der neue Tariflohn den alten Tariflohn erstmals übersteigt. Ab diesem Zeitpunkt ist der dann geltende neue Tariflohn zu bezahlen.

12. Was bedeutet „ungelernt“?

Ungelernt sind Beschäftigte ohne berufsqualifizierende Ausbildung.

13. Wie unterscheiden sich „erweiterte“ von „umfangreichen“ Fachkenntnissen?

Erweiterte Kenntnisse gehen über das Niveau der einfachen Fachkenntnisse hinaus. Umfangreich sind Fachkenntnis dann, wenn sie wiederum über die erweiterte Kenntnis hinausgehen.

14. Was bedeutet „Anlernen“?

Anlernen bedeutet in eine bestimmte berufliche Tätigkeit einarbeiten durch intensivere Unterweisung für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen.

Fragen zu Sonderregelungen in Kleinbetrieben

1. Was bedeutet Kleinbetrieb?

Kleinbetrieb im Sinne des ETV ist ein Betrieb mit maximal 10 Beschäftigten. Gezählt wird nach Köpfen, unabhängig von vereinbarter Stundenzahl bzw. Beschäftigungsstatus. Teilzeitkräfte und Minijobber, Auszubildende und Studierende zählen also voll mit.

Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl wird auf den Durchschnitt des vorausgegangenen Kalenderjahres abgestellt. Dieser berechnet sich wie folgt: Summe der Beschäftigten im vorausgehenden Kalenderjahr geteilt durch 12 Monate.

2. Welche Besonderheiten gelten im Kleinbetrieb?

Kleinbetriebe nehmen zunächst ebenfalls eine Eingruppierung ihrer Beschäftigten vor.

Zu den Arbeitshilfen

So finden Sie die zutreffende Tarifgruppe und die richtige Tarifuntergruppe.

In Kleinbetrieben ist es nun erlaubt, die Beschäftigten nach der, der eigentlichen Eingruppierung vorausgehenden (niedrigeren) Tarifuntergruppe zu entlohnen. Das gilt auch dann, wenn diese Tarifuntergruppe zu einer niedrigeren Tarifgruppe gehört.

Beispiele:
Ein Beschäftigter, der eigentlich in die Tarifuntergruppe 3 2. eingruppiert ist, darf nach der darunter liegenden Tarifuntergruppe 3 1. entlohnt werden.

Ein Beschäftigter, der eigentlich in die Tarifuntergruppe 3 1. eingruppiert ist, darf nach der darunter liegenden Tarifuntergruppe 2 2. entlohnt werden.

Die Nutzung der Kleinbetriebsregelung verschiebt also die Vergütung in die niedrigere Tarifuntergruppe wie folgt:

3. Was passiert, wenn sich während des Kalenderjahres die Beschäftigtenzahl auf mehr als 10 erhöht?

Im laufenden Kalenderjahr ändert sich nichts. Wenn sich am Jahresende ergibt, dass sich die Anzahl der durchschnittlich Beschäftigten auf mehr als 10 erhöht hat, entfällt mit Beginn des Folgejahres die Sonderregelung für Kleinbetriebe.

4. Was passiert, wenn sich während des Kalenderjahres die Beschäftigtenzahl auf weniger als 10 verringert?

Im laufenden Kalenderjahr ändert sich nichts. Wenn sich am Jahresende ergibt, dass sich die Anzahl der durchschnittlich Beschäftigten auf weniger als 10 reduziert hat, können neue Beschäftigte nach der Kleinbetriebsregelung vergütet werden. Bereits eingruppierte Beschäftigte dürfen jedoch nicht herabgestuft werden.

5. Was gilt für Auszubildende in Kleinbetrieben?

Auszubildende zählen bei der Berechnung der Anzahl der Beschäftigten mit. Für die Vergütung der Auszubildenden ist die Kleinbetriebsregelung jedoch nicht anwendbar. Sie erhalten die volle Ausbildungsvergütung.