Häufige Fragen und Antworten zu den Tarifverträgen

Welche Tarifverträge sind im Hotel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg anwendbar?

Auf Beschäftigungsverhältnisse im Hotel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg kommt der Manteltarifvertrag zur Anwendung. Darüber hinaus gibt es einen Lohn- und Gehaltstarifvertrag. Zudem wurden für die Systemgastronomie zusätzliche Tarifverträge geschaffen.

1. Der Manteltarifvertrag

Für wen gilt der Manteltarifvertrag?

Der Manteltarifvertrag kommt auf jedes Arbeits- und Ausbildungsverhältnis in der Hotellerie und Gastronomie in Baden-Württemberg zur Anwendung. Da der Manteltarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde, gilt dieser zwingend.

Der Manteltarifvertrag steht für DEHOGA-Mitglieder im Servicecenter zur Verfügung: Zum Manteltarifvertrag

Was regelt der Manteltarifvertrag?

Der Manteltarifvertrag enthält u.a. Regelungen zur Probezeit, zu Kündigungsfristen, zur Höhe des jährlichen Urlaubsanspruches, zur Zahlung von Zuschlägen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Der Manteltarifvertrag steht für DEHOGA-Mitglieder im Servicecenter zur Verfügung: Zum Manteltarifvertrag

Ist es möglich im Rahmen des Arbeitsvertrages vom Manteltarifvertrag abzuweichen?

Nein. Vereinbarungen, die zu Lasten des Arbeitsnehmers von den Regelungen des  Manteltarifvertrages abweichen, sind unwirksam. Überdies hat der Arbeitnehmer / Auszubildende immer die Möglichkeit, die für ihn günstigere Regelung auszuwählen.

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Was geschieht, wenn ich mich nicht an den Manteltarifvertrag halte?

Sofern Sie sich nicht an den allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag halten, sehen Sie sich immer dem Risiko ausgesetzt, dass Ihr Arbeitnehmer gerichtlich gegen Sie vorgeht und bestimmte Ansprüche einklagt. Auch kann eine mit fehlerhafter Frist ausgesprochene Kündigung eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers nach sich ziehen.

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2. Entgelttarifvertrag

Die FAQ zum Entgelttarifvertrag finden DEHOGA-Mitglieder hier.

Diese Angaben stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Fragen können sich DEHOGA-Mitglieder an ihre zuständige DEHOGA-Geschäftsstelle wenden.

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